Satzung 
		
		  Der Verein führt den Namen „Laakenhof soll Leben“. 
		  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
		  Der Sitz des Vereins ist 59269 Beckum.
		  § 2  (Geschäftsjahr)
		  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 3 (Zweck  des Vereins)
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege und des  Umweltschutz.
  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  die Förderung des ökologischen Landbaus in der Laake- Neubeckum.
  § 4  (Selbstlose Tätigkeit)
  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  § 5  (Mittelverwendung)
  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins.
  § 6 (Verbot  von Begünstigungen)
  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.
        § 7 (Erwerb  der Mitgliedschaft)
          Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 
          Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
          Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
          Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,  steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche  dann endgültig entscheidet.
          § 8  (Beendigung der Mitgliedschaft)
          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,  Tod oder Auflösung der juristischen Person.
          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung  gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche  Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des  Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
          Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.  Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,  die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens  einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss  steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich  binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung  entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die  Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.  Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur  Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
          § 9  (Beiträge)
          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe  der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
          § 10 (Organe  des Vereins)
          Organe des Vereins sind
          die Mitgliederversammlung
         der Vorstand.
        § 11  (Mitgliederversammlung)
          Die Mitgliederversammlung ist das oberste  Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des  Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,  Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die  Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von  Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus  der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche  Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur  Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn  mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen  verlangt.
  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter  Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung  einberufen. Die Frist  beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das  Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte  dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
          Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein  Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich  beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
          Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die  Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern  nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,  können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die  Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
          Die Mitgliederversammlung wird von einem  Vorstandsmitglied geleitet.
          Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein  Schriftführer zu wählen.
          Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann  nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen  Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit  der abgegebenen Stimmen.
          Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins  können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen  werden.
          Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer  Betracht.
  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein  Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu  unterzeichnen ist.
        § 12  (Vorstand)
          Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der  1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein  gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.  
          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf  die Dauer von zwei Jahren gewählt.
          Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 
          Wiederwahl ist zulässig.
          Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer  Vorstand gewählt ist.
          Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch  das Amt als Vorstand.
  § 13  (Kassenprüfung)
          Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei  Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
          Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
          Wiederwahl ist zulässig.
  § 14  (Auflösung des Vereins)
          Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an den 
          
Bund für Umwelt und Naturschutz  Deutschland e.V. (BUND) 
          Friends of the Earth Germany
          Am Köllnischen Park 1
          D -10179 Berlin
der es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder
         an eine juristische Person des öffentlichen Rechts  oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung  der Landschaftspflege und des  Umweltschutz.
Ort, Datum
  Beckum, 12. November 2013